Detaillierte Informationen zu den einzelnen Aufgaben des konsularischen Standesamtes (in spanischer Sprache) finden Sie unter folgendem Link:
http://www.exteriores.gob.es/Consulados/MUNICH/es/ServiciosConsulares/servconsmunich/Paginas/RegCivil.aspx
Allgemeine Informationen
Einen Monat nach den oben genannten Eintragungen im konsularischen Standesamt schickt dieses ein Duplikat derselben an das zentrale Standesamt (Calle Montera Nummer 18, Madrid), damit Spanier mit Wohnsitz in Spanien die Bescheinigungen bei diesem zentralen Standesamt beantragen können und sich hierfür nicht an das Standesamt des Konsulats wenden müssen, wo jeweils Geburt, Eheschließung oder Todesfall eingetragen wurden.
Geburten
Wenn ein Spanier im Ausland ein Kind bekommt, muss er dieses zuerst beim Standesamt des Ortes eintragen, wo das Kind geboren ist, und danach, ohne vorgeschriebene Frist, auch beim nächstgelegenen Konsulat, damit auch dort der entsprechende Geburtseintrag vorgenommen werden kann.
Eheschließungen
Wenn Spanier im Ausland eine Ehe schließen, entweder untereinander oder mit einem ausländischen Staatsbürger, müssen sie anschließend den Eintrag dieser Eheschließung beim Standesamt des Konsulats beantragen, das dem Ort, wo die Ehe geschlossen wurde, am nächsten liegt. Für den Eintrag der Eheschließung beim Standesamt des Konsulats besteht ebenfalls keine vorgeschriebene Frist.
Spanier können sie auch vom spanischen Konsul im Ausland getraut werden, wenn beide Partner Spanier sind, oder wenn einer von ihnen Spanier und der andere ein ausländischer Staatsbürger ist, allerdings darf dieser nicht die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem der spanische Konsul akreditiert ist. Wenn ein Spanier in Spanien seinen Wohnsitz hat und seine Ehe vor einem spanischen Konsul im Ausland schlieβen möchte, muss er sich vom Standesamt seines Wohnsitzes in Spanien die Urkunde einer standesamtlichen Eheschlieβung ausstellen lassen, in der er erklärt, dass er seinen Ehewillen vor dem spanischen Konsul, den er gewählt hat, zum Ausdruck bringen möchte. In solchen Fällen ist es ratsam, mit dem Konsulat Datum und Uhrzeit der Eheschlieβung zu vereinbaren.
Eine Eheschlieβung durch das Konsulat ist nicht möglich in den diplomatischen Vertretungen Spaniens in Österreich, Dänemark, Groβ Britannien, Schweiz, Uruguay, Venezuela und Guatemala.
Todesfälle
Auch Todesfälle von Spaniern im Ausland müssen im Standesamt des Konsulats eingetragen werden. Zunächst muss der Todesfall dem örtlichen Standesamt des Landes gemeldet werden und anschlieβend, ohne irgendeine vorgeschriebene Frist, muss der Antrag auf Eintrag des Todesfalls bei dem spanischen Konsulat gestellt werden, das dem Ort am nächsten liegt, in dem sich der Todesfall ereignet hat.
Staatsangehörigkeit
Spanier können bei dem spanischen Konsulat, das ihrem Wohnsitz am nächsten liegt, alle behördlichen Schritte im Zusammenhang mit der spanischen Staatsangehörigkeit beantragen. Die häufigsten Anträge sind Folgende:
Wiedererlangung
Spanische Auswanderer und ihre Kinder können im Ausland vor dem spanischen Konsul ihre spanische Staatsangehörigkeit mit einem einfachen Protokoll wiedererlangen, das dieser an das Standesamt ihres Geburtsortes in Spanien übermittelt. Sobald dieses Standesamt eine wörtliche Bescheinigung der Geburtsurkunde zurückschickt, in der ein Randeintrag über die Wiedererlangung der spanischen Staatsangehörigkeit verzeichnet ist, kann der Konsul den Antragsteller als Spanier ausweisen, indem er ihm den entsprechenden Pass ausstellt.
Option.
Wenn Auswanderer spanischer Herkunft im Ausland ihre Staatsangehörigkeit wiedererlangen, haben ihre minderjährigen Kinder die Option, sich von demselben Konsul die spanische Staatsangehörigkeit erteilen zu lassen. Diese Option gilt nur bis zum 20. Lebensjahr.
Diese Option vor dem spanischen Konsul im Ausland haben auch diejenigen Personen, deren Vater oder Mutter ursprünglich die spanische Staatsangehörigkeit hatte und in Spanien geboren wurde. Für diese Option ist keinerlei Frist festgelegt, d.h., sie kann in jedem Alter gewählt werden.
Aufrechterhaltung
Wenn ein Spanier, der im Ausland lebt, die ausländische Staatsbürgerschaft annimmt, hat er drei Jahre, um vor dem Konsul zu erscheinen, der seinem Wohnsitz am nächsten ist, und, wenn er dies wünscht, zu erklären, dass er die spanische Staatsangehörigkeit erhalten möchte.
Alle, die im Ausland geboren wurden und dort leben, jedoch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, weil sie einen spanischen Vater oder Mutter haben, die ebenfalls im Ausland geboren sind, müssen innerhalb von drei Jahren nach ihrer Volljährigkeit vor dem spanischen Konsul eine Erklärung zur Aufrechterhaltung der spanischen Staatsangehörigkeit abgeben. Auch wenn sie erst mit 21 Jahren volljährig werden, muss die Aufrechterhaltung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr für rechtsgültig erklärt werden. Wenn sie diese Erklärung zur Aufrechterhaltung nicht abgeben, verlieren sie die spanische Staatsbürgerschaft.
Erwerb
Die Enkel von Spaniern, die nicht die Erklärung zur Aufrechterhaltung abgebeben haben, die im vorangegangenen Abschnitt beschrieben wurde, können die spanische Staatsbürgerschaft nur dann erwerben, wenn sie ein Jahr legal in Spanien gelebt haben. Demzufolge können diese Enkel auf keinen Fall die spanische Staatsangehörigkeit vor den spanischen Konsulaten beantragen.
Standesamtliche Urkunden