(Bei Angehörigen von Drittstaaten, die nicht der Europäischen Union angehören, ist der Grund der Antragstellung durch Vorlage von Dokumenten in spanischer Sprache nachzuweisen.)
Antragstellung
Die spanische Ausländeridentitätsnummer (NIE) kann über das Konsulat von Spanien beantragt werden, in dessen Konsularbezirk die Antragsteller ihre Meldeadresse haben. Der Konsularbezirk des Generalkonsulats von Spanien in Hamburg umfasst die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen. Die Antragsteller, die keine Meldeadresse innerhalb dieses Konzularbezirks haben, müssen ihre NIE bei demjenigen Konsulat von Spanien beantragen, in dessen Konsularbezirk sie ihre Meldeadresse haben, und können ihre NIE nicht im Generalkonsulat von Spanien in Hamburg beantragen.
Wenn ausländische Bürger (Unionsbürger und Bürger von Drittstaaten) beabsichtigen, in Spanien länger als drei Monate zu leben, um dort z.B. zu arbeiten oder zu studieren, können sie ihre Anträge auf Zuweisung einer NIE nicht in diesem Generalkonsulat einreichen.
Wenn Bürger der EU oder des EWR beabsichtigen, länger als drei Monate in Spanien zu leben, sind sie verpflichtet, persönlich ihre Eintragung als Unionsbürger in das spanische Ausländerzentralregister (Registro Central de Extranjeros) bei der für die Provinz ihres zukünftigen Wohnortes in Spanien zuständigen spanischen Ausländerbehörde oder dem entsprechenden Polizeikommissariat zu beantragen. Dafür ist ein Termin (Policía-Certificados UE) erforderlich, den man im internet vereinbaren muss (
https://sede.administracionespublicas.gob.es/pagina/index/directorio/icpplus). Informationen zur betreffenden Registrierung als Bürger der Union befinden sich auf der Internetseite des „Portal de Inmigración“ (
http://extranjeros.inclusion.gob.es/es/InformacionInteres/InformacionProcedimientos/CiudadanosComunitarios/hoja102/index.html) Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Spanien gestellt werden. Unmittelbar nach der Registrierung als Unionsbürger erhalten sie eine Bescheinigung über die Eintragung (Certificado de registro de ciudadano de la Unión), auf der Name, Staatsangehörigkeit und Adresse der registrierten Person, ihre spanische Ausländeridentitätsnummer (NIE) und das Registrierungsdatum aufgeführt werden.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die nicht der Europäischen Union oder dem EWR angehören, die beabsichtigen in Spanien langfristig zu leben, müssen in der Regel vor ihrer Einreise nach Spanien beim zuständigen spanischen Generalkonsulat ein Visum beantragen und erhalten entweder gemeinsam mit dem Visum ihre NIE oder müssen, nachdem sie ihr Visum erhalten haben, in Spanien eine Ausländeridentitätskarte beantragen, auf der ihre NIE eingetragen ist.
Beabsichtigt ein ausländischer Bürger in Spanien länger als drei Monate zu leben und dort z.B. zu arbeiten oder zu studieren, kann der Antrag aus dem oben genannten Grund nicht über ein Generalkonsulat gestellt werden, sondern nur direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Spanien.
Anträge, die mit dem Grund „in Spanien leben, studieren, etc.“ trotzdem über ein Konsulat eingereicht werden, werden in der Regel aus dem oben genannten Grund von der spanischen Polizei grundsätzlich abgelehnt.
Wenn man beabsichtigt, sich weniger als drei Monate in Spanien aufhalten, muss man für den Antrag einen auf Spanisch verfassten Nachweis mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeit und der genauen Aufenthaltsdauer vorlegen (Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Bildungseinreichtung, dem Praktikumgeber oder Ähnliches).
Die vollständig ausgefüllten Antragsformulare und eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses müssen vom Antragsteller persönlich im Generalkonsulat von Spanien in Hamburg, Mittelweg 37, 20148 Hamburg, von Montag bis Freitag eingereicht werden. Dazu ist ein vorheriger Termin erforderlich, den man über die Internetseite dieses Generalkonsulats vereinbaren muss.
Für die Beantragung einer spanischen Ausländeridentitätsnummer (NIE) oder einer Bescheinigung für Ausländer in diesem Generalkonsulat ist ein vorheriger Termin erforderlich. Jeder Antragsteller benötigt einen eigenen Termin. Jeder Termin gilt für einen Antrag einer einzelnen Person.
Um den Termin zu vereinbaren, klicken Sie bitte am rechten Rand auf dieser Seite auf das Ikon "Termin vereinbaren".
Nachdem der vollständige Antrag in diesem Generalkonsulat eingereicht wurde, wird dieser an die Generaldirektion der Polizei und der Guardia Civil in Spanien weitergeleitet. Die NIE-Bescheinigung wird, sobald sie in diesem Generalkonsulat eingegangen ist, an die vom Antragsteller in seinem Antrag angegebene E-Mailadresse weitergeleitet. In der Regel ist vom Tag der Antragstellung bis zum Versand der beantragten Bescheinigung an den Antragsteller mit 3 Wochen zu rechnen.
Bescheinigung über eine bereits existierende spanische Ausländeridentitätsnummer (NIE)
Eine Bescheinigung (
certificado) über eine bereits existierende Ausländeridentitätsnummer (
NIE) kann auf die gleiche oben beschriebene Weise beantragt werden. Dafür müssen erneut die beiden Formulare,
Gebührenformular (Modelo 790) und
NIE-Antragsformular (EX-15), ausgefüllt werden, und es muss erneut eine Antragsgebühr in bar eingezahlt werden in diesem Fall allerdings eine etwas geringere für die Beantragung einer Bescheinigung,
Certificado o informe emitido a instancia del interesado (
Höhe der Verwaltungsgebühr). Im Antragsformular EX-15 muss man unter dem Punkt 4.1. die entsprechende Auswahl treffen.
Bescheinigung über die Ansässigkeit oder Nichtansässigkeit eines Ausländers in Spanien
Auf die gleiche oben beschriebene Weise kann man eine Bescheinigung (certificado) über die Ansässigkeit (de residente) oder Nichtansässigkeit (de no residente) eines Ausländers in Spanien beantragen. Dafür müssen erneut die beiden Formulare,
Gebührenformular (Modelo 790) und
NIE-Antragsformular (EX-15), ausgefüllt werden, und es muss erneut eine Antragsgebühr in bar im Generalkonsulat gezahlt werden, hier eine etwas geringere Gebühr für die Beantragung einer Bescheinigung, Certificado o informe emitido a instancia del interesado (
Höhe der Verwaltungsgebühr). Im Antragsformular EX-15 muss man unter dem Punkt 4.1. die entsprechende Auswahl treffen.
Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person
Sowohl in Spanien wie auch in den Konsulaten ist es möglich den Antrag auf eine spanische Ausländeridentitätsnummer (Número de Identidad de Extranjero - NIE), durch eine bevollmächtigte Person zu stellen, wenn die Vertretungsmacht des Vertreters nachgewiesen wird. Die Vertretungsmacht muss mit einer notariellen Vollmacht nachgewiesen werden, die innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellt wurde. Die betreffende notarielle Vollmacht muss ausdrücklich dazu befähigen, eine spanische Ausländeridentitätsnummer (Número de Identidad de Extranjero - NIE), von der Generaldirektion der Polizei in Spanien, Dirección General de la Policía, zu beantragen. Diese Vollmacht muss mit einer Apostille nach dem Haager Abkommen zur Vorlage in Spanien versehen werden und entweder auf Spanisch verfasst sein oder gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache vorgelegt werden. Der Bevollmächtigte muss für die Beantragung der NIE des Vollmachtgebers selbst auch über eine spanische Ausländeridentitätsnummer (NIE) verfügen. Die Daten des Bevollmächtigten müssen ausdrücklich im Antragsformular unter "2) Datos del presentador de la solicitud" eingetragen werden. Der Bevollmächtigte muss, neben den beiden Formularen,
Gebührenformular (Modelo 790) und
NIE-Antragsformular (EX-15), einen Nachweis über seine eigene persönliche spanische Ausländeridentitätsnummer (NIE), seinen eigenen Personalausweis mit eingetragener aktueller Meldeadresse und den Personalausweis des Vollmachtgebers, für den er den Antrag einreicht, mit eingetragener aktueller Meldeadresse vorgelegen. Es sind immer die Originaldokumente und eine einfache gut leserliche Ablichtung derselben einzureichen. Die Originaldokumente erhält der Antragsteller wieder zurück. Die Antragsgebühr ist in bar im Generalkonsulat zu zahlen.