16/01/2020
Für die Einreise nach Spanien müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Besitz eines gültigen und von Spanien anerkannten Reisepasses oder Reisedokuments.
Reisepass oder Reisedokument müssen noch mindestens drei Monate nach dem beabsichtigten Datum der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten gültig und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Angehörige eines Staates der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein benötigen für die Einreise nach Spanien lediglich einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass. Das Vereinigte Königreich und Irland gehören nicht zum Schengenraum, und ihre Staatsangehörigen benötigen daher einen gültigen Reisepass.
Die folgenden in Deutschland für ausländische Bürger ausgestellten Reisedokumente und Reiseausweise sind gültig für die Einreise nach Spanien: Reisedokument für Ausländer (Travel document for foreigners); Reiseausweis für Flüchtlinge, Abkommen vom 28. Juli 1951 (Travel document for refugees, Convention of 28 July 1961); Reiseausweis für Staatenlose, Übereinkommen vom 28. September 1954 (Travel document for stateless person, Convention of 28 September 1954).
Minderjährige, die nur mit ihrem nationalen Personalausweis reisen, benötigen zusätzlich eine elterliche Erlaubnis.
Besitz eines gültigen und von Spanien anerkannten Visums.
Inhaber eines von einem anderen Schengen Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (keiner Duldung) oder gültigen Langzeitvisums können für die Dauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines jeden Zeitraums von 180 Tagen durch das Gebiet der anderen Schengen Staaten reisen, wenn sie Inhaber eines gültigen und von dem zu bereisenden Schengen Staat anerkannten Reisepasses oder Reisedokuments sind, und benötigen in diesen Fällen kein zusätzliches Visum für die Einreise nach Spanien.
Die folgenden in Deutschland für ausländische Bürger ausgestellten Reisedokumente und Reiseausweise sind gültig für die Einreise nach Spanien: Reisedokument für Ausländer (Travel document for foreigners); Reiseausweis für Flüchtlinge, Abkommen vom 28. Juli 1951 (Travel document for refugees, Convention of 28 July 1961); Reiseausweis für Staatenlose, Übereinkommen vom 28. September 1954 (Travel document for stateless person, Convention of 28 September 1954).
Sie müssen den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts sowie, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts während der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in dem zu bereisenden Schengen Staat verfügen, belegen können. Außerdem müssen sie glaubhaft machen können, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen Spaniens oder anderer Staaten darstellen, mit denen Spanien in diesem Sinne Abkommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass sie nicht in der nationalen Datenbank zur Einreiseverweigerung des betreffenden Mitgliedsstaates ausgeschrieben worden sein dürfen.
Bei den Polizeikontrollen kann in den folgenden Fällen stets die Einreise verweigert werden, wenn man die entsprechenden Nachweise nicht erbringen kann (auch wenn man im Besitz eines gültigen Reisepasses und/oder Visums ist):
- Bei touristischen oder privaten Reisen
kann die Vorlage eines der folgenden Dokumente gefordert werden:
- Ein Beleg über die Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb oder eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll, welche von dem Polizeikommissariat dessen Wohnortes ausgestellt wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Einladungsschreiben keinesfalls den Nachweis der übrigen für die Einreise geforderten Voraussetzungen ersetzt.
- Buchungsbestätigung einer organisierten Reise mit Angabe des Reiseverlaufs.
- Rückreise- oder Rundreiseticket/s.
- Bei Reisen aus beruflichen Gründen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen
kann die Vorlage eines der folgenden Dokumente gefordert werden:
- Einladungen eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen.
- Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen.
- Zugangskarten zu Messen, Kongressen, Konventionen, etc.
- Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.
- Bei Studien- oder anderen Arten von Bildungsreisen
kann die Vorlage eines der folgenden Dokumente gefordert werden
- Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und/oder Fortbildungsveranstaltungen.
- Bescheinigungen über besuchte Kurse.
In Ausnahmefällen kann die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen notwendig sein, die vom Innenministerium von Spanien, gemäß des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucher und des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung von Spanien, bzw. in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Union gefordert werden. Die Erfordernis dieser Bescheinigungen wird gegebenenfalls, soweit möglich, früh genug veröffentlicht.
Nicht zur Einreiseverweigerung im SIS (Schengen Informationssystem) oder der spanischen Nationalen Datenbank ausgeschrieben sein
Gründe für eine Einreiseverweigerung sind:
- Vorher bereits ausgewiesen oder von Spanien oder einem anderen Schengenstaat zurückgeführt worden zu sein.
- Eine ausdrückliche Einreiseverweigerung wegen Aktivitäten gegen die Interessen Spaniens oder die Menschenrechte oder eine bekannte Verbindung zu verbrecherischen Organisationen.
- International wegen krimineller Handlungen verfolgt zu werden.
- Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen Spaniens oder der Staaten, mit denen Spanien ein Abkommen in diesem Sinne hat, darzustellen.
- Bereits 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeschöpft zu haben.